Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte. Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe, bis hin zum gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt.
Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können.
Wer muss zusperren, wer darf offenhalten?
Für große Verunsicherung hat in den vergangenen Tagen die Frage gesorgt, welche Bereiche von der verpflichtenden Geschäftsschließung betroffen sind. Die am 15. März 2020 zu spätnächtlicher Stunde kundgemachte Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020) sieht Folgendes vor:
Der Grundsatz lautet: Verboten ist ab 16. März 2020 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten
Ab 17. März 2020 ist außerdem das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes verboten. Lieferservice (ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal) ist hingegen ausdrücklich erlaubt!
Mit dem gestern vom Nationalrat beschlossenen „COVID-19 Gesetz“ wurde das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert und eine Regelung für eine „Sonderbetreuungszeit“ für ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten geschaffen.
Sonderbetreuungszeiten:
Nach dem neu eingeführten § 18b AVRAG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bis zu dreiwöchige entgeltpflichtige Sonderbetreuungszeit zur Betreuung seines Kindes gewähren.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in dieser Sonderbetreuungszeit an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Wissenswertes zu Kurzarbeit:
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Durch eine Abänderung des § 37b AMSG (Hinzufügen des Absatz 7., tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft) werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert.
Von der 6-wöchigen Frist bei der Antragstellung wird derzeit abgesehen! Man muss mit einem verstärkten Andrang rechnen, daher den Antrag so früh wie möglich stellen und dabei auf persönlichen Kontakt verzichten (Kontaktaufnahme per Telefon oder elektronisch via e-AMS-Konto oder per Mail). Vereinbarung sowie Antrag dazu siehe Datei; mit kurzer Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ans AMS senden. Wir erwarten noch eine Aktualisierung der Dateien!
Bitte beachten, dass wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf! (Außerordentliche Genehmigung des AMS notwendig!)